Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Geschäftszahl

2005/03/0138

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz 2, Stmk JagdG 1986 kennt nur die Ausübung des Jagdrechts in Eigenjagden vergleiche auch die Paragraphen 3, 5 und 7 Stmk JagdG 1986) oder in Gemeindejagden vergleiche dazu Paragraph 8, Stmk JagdG 1986). Der Begriff "Gesamtjagd" kommt im Stmk JagdG 1986 nicht vor. Abschusspläne und Abschusslisten nach Paragraph 56, Stmk JagdG 1986 sind für jedes festgestellte Jagdgebiet, das heißt für jede festgestellte Eigenjagd oder Gemeindejagd, festzusetzen (auch im Fall einer gemeinsamen Abschussplanung für mehrere Jagdgebiete sind die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschusspläne auszuweisen, vergleiche Paragraph 56, Absatz 4, drittletzter Satz Stmk JagdG 1986). Für die Verminderung des Wildstands nach Paragraph 61, Absatz eins, Stmk JagdG 1986 kann nichts anderes gelten, spricht doch auch diese Bestimmung ausdrücklich davon, dass sich in "einem Jagdgebiet" (das heißt einem nach den Bestimmungen des Stmk JagdG 1986 festgestellten Jagdgebiet) die Verminderung einer Wildgattung als notwendig erweist.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2005/03/0182 E 23. Oktober 2008

2005/03/0146 E 23. Oktober 2008