Verwaltungsgerichtshof
23.10.2008
2005/03/0138
Die auf Bejagung der Rehböcke der Klasse römisch zwei gerichteten Wildstandsverminderungsanträge waren schon deswegen zu versagen, weil sie auf die für den Wildabschussplan gemäß Paragraph 56, Stmk JagdG 1986 einschlägige Altersklasseneinteilung abstellen, ein nach dem Paragraph 61, Absatz eins, Stmk JagdG 1986 zu tätigender Abschuss aber ohne Berücksichtigung einer Altersklasseneinteilung lediglich geschlechts- und zahlenmäßig festzusetzen ist. Von daher waren diese Anträge für die Anordnung einer Verminderung des Wildstandes nach Paragraph 61, Stmk JagdG 1986 nicht geeignet.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2005/03/0182 E 23. Oktober 2008
2005/03/0146 E 23. Oktober 2008