Verwaltungsgerichtshof
23.10.2008
2005/03/0138
Da das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anordnung gemäß Paragraph 61, Stmk JagdG 1986 - worauf die kurze Entscheidungsfrist von 14 Tagen über einschlägige Anträge gemäß Paragraph 61, Absatz eins, letzter Satz Stmk JagdG 1986 hinweist - rasches behördliches Handeln gebietet, ist ein Antragsteller gehalten, schon bei der Antragstellung den befürchteten Schaden näher zu spezifizieren und dessen Eintritt (auch durch konkrete Angaben über Art und Umfang eines bereits eingetretenen einschlägigen Schadens) glaubhaft zu machen, und ferner darzutun, in welchem Umfang und innerhalb welchen Zeitraums seiner Auffassung nach die Wildart, von der die Zufügung der besagten Schäden befürchtet wird, zu reduzieren wäre. Nur anhand einer solchen Grundlage wird der Behörde innerhalb des kurzen Entscheidungszeitraums die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts möglich sein, um eine nach Art und Umfang notwendige Anordnung im Grunde des Paragraph 61, Stmk JagdG 1986 zu treffen, zumal angesichts des kurzen Entscheidungszeitraumes die Erwartungen an die Ermittlungstätigkeit der Behörde nicht überzogen werden dürfen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2005/03/0182 E 23. Oktober 2008
2005/03/0146 E 23. Oktober 2008