Verwaltungsgerichtshof
23.10.2008
2005/03/0138
GRS wie 87/03/0062 E 16. September 1987 RS 2
Die Verminderung des Wildstandes iSd Paragraph 61, JagdG stellt gegenüber der Abschussplanung nach Paragraph 56, JagdG das schärfere Mittel zur Verhütung von Wildschäden dar. Es hat daher nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vergleiche Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 563 ff) aber erst dann zur Anwendung zu kommen, wenn mit dem gelinderen Mittel - der Abschussplanung - nicht das Auslangen zur Erreichung des vorgeschriebenen Zweckes - der Verhütung von Wildschäden - gefunden werden kann.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2005/03/0182 E 23. Oktober 2008
2005/03/0146 E 23. Oktober 2008