Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2007

Geschäftszahl

2005/03/0094

Rechtssatz

In Bezug auf die geltend gemachte Befangenheit von Sachverständigen ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger eine Befundaufnahme nur in Anwesenheit einer mitbeteiligten Partei vorgenommen hat, für sich allein eine Befangenheit nicht abzuleiten ist, weil es im Verwaltungsverfahren keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme gibt, und der Sachverständige daher nicht verpflichtet ist, die Parteien einer Befundaufnahme überhaupt beizuziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2001/03/0223, mwN). Ebenso kann auch in der Abhaltung eines der Befundaufnahme, Gutachtenserstattung oder Ergänzung von Gutachten dienenden "Informationsgespräches" mit der Projektwerberin für sich allein kein "wichtiger Grund" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, AVG erblickt werden, welcher geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der Sachverständigen in Zweifel zu setzen.