Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2007

Geschäftszahl

2005/03/0094

Rechtssatz

Soweit die Beschwerdeführer (Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG) Einwendungen gegen Immissionen durch elektromagnetische Felder erheben, ist auf das Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass Einwendungen betreffend Immissionen - dazu gehören Einwirkungen durch elektromagnetische Felder - keine nach dem EisenbahnG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte betreffen vergleiche Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses mwN).