Verwaltungsgerichtshof
23.05.2007
2005/03/0094
GRS wie 2004/03/0203 E 2. Mai 2007 RS 5
Der Nachweis über die Einhaltung der in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung auferlegten Verpflichtungen ist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, EisenbahnG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, im Verfahren über die Erteilung der Betriebsbewilligung zu führen, da in diesem Verfahren - ua - zu prüfen ist, "ob die Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Fahrbetriebsmittel der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ... entsprechend ausgeführt sind".