Verwaltungsgerichtshof
23.05.2007
2005/03/0094
GRS wie 2004/03/0203 E 2. Mai 2007 RS 4
Vor dem Hintergrund der durch Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG gebotenen Abwägung der durch das Projekt entstehenden Vorteile für die Öffentlichkeit gegenüber den der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachsenden Nachteilen kann ein - für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung erforderliches - Überwiegen der öffentlichen Interessen nur dann bejaht werden, wenn die geltend gemachten gegenteiligen Interessen eingehend geprüft und als weniger schwer wiegend beurteilt wurden. Dies erfordert eine nachvollziehbare, sachverhaltsbezogene Auseinandersetzung mit einem entsprechend konkreten Vorbringen von Parteien im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG.