Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2007

Geschäftszahl

2005/03/0094

Rechtssatz

Die Einwendung, wonach auf Grund bestimmter Umstände im Brandfall oder bei anderen Schadensereignissen im Tunnel Schäden an den Grundstücken der Beschwerdeführer (Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG) und damit eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit nicht ausgeschlossen werden könnten, ist zulässig vergleiche das Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, mwN).