Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2007

Geschäftszahl

2005/03/0094

Rechtssatz

Nach den Erkenntnissen vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, und vom 2. Mai 2007, Zl 2004/03/0203, und dem Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0209, kann eine Partei im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem Eigentum oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung untrennbar verbunden und im EisenbahnG als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein. Einwendungen betreffend Lärm und andere Immissionen betreffen keine nach dem EisenbahnG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte, weil sie nicht auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach Paragraph 364 a, ABGB, zum Gegenstand haben.