Verwaltungsgerichtshof
06.09.2005
2005/03/0067
Die bloße Ausübung des Schießsports reicht noch nicht für eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, weshalb eine Rechtfertigung durch Ausübung des Schießsports nur dann vorliegen kann, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden vergleiche die Erkenntnisse vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0110, bzw 21. September 2000, Zl 98/20/0562).
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030067.X01