Verwaltungsgerichtshof
18.10.2005
2005/03/0063
Der erforderliche Nachweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, der 2. Waffenverordnung kann nicht nur durch einen "Waffenführerschein" (Schulungsnachweis eines Waffengewerbebetreibenden) erbracht werden, sondern grundsätzlich durch jedes taugliche Beweismittel.