Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2005

Geschäftszahl

2005/03/0063

Rechtssatz

Der erforderliche Nachweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, der 2. Waffenverordnung kann nicht nur durch einen "Waffenführerschein" (Schulungsnachweis eines Waffengewerbebetreibenden) erbracht werden, sondern grundsätzlich durch jedes taugliche Beweismittel.