Verwaltungsgerichtshof
08.06.2005
2005/03/0014
Paragraph 5, Absatz 2, der 2. WaffV erwähnt neben der Erbringung eines Schulungsnachweises durch einen näher bezeichneten Gewerbetreibenden jedenfalls auch die Möglichkeit zur Berufung auf bestimmte andere Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 12. Juni 2003, Zl 2000/20/0191). Dabei schließt der Wortlaut dieser Bestimmung (arg "insbesondere") neben den ausdrücklich genannten Beweismitteln weitere Beweismittel für den Nachweis der Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen nicht aus.
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030014.X03