Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2006

Geschäftszahl

2005/02/0338

Rechtssatz

Einer Aufforderung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ist auch auf "Privatgrund" Folge zu leisten, zumal in der StVO 1960 nicht angeordnet ist, dass die Aufforderung selbst auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgen muss (Hinweis E 19. Oktober 2004, 2002/02/0049).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/02/0339