Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Geschäftszahl

2005/02/0335

Rechtssatz

Die Ausführungen der belBeh, das Nichterscheinen der geladenen Zeugen lasse nur den Schluss zu, "dass sie nicht mehr sagen können, als sie schon (vor der Erstbehörde) ausgesagt haben", gehen schon im Hinblick auf die Vorschriften der Paragraphen 51 g, Absatz eins und 51 i VStG fehl. Die belBeh hat daher durch das Unterbleiben der Einvernahme dieser Zeugen Verfahrensvorschriften verletzt, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie nach Einvernahme der genannten Zeugen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.