Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Geschäftszahl

2005/02/0335

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0030 E 20. Mai 1994 RS 1

(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde darf die Einvernahme eines vom Besch nominierten Entlastungszeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil der Zeuge, "trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist". Vielmehr ist es Pflicht der Behörde, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen. Allerdings ist die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels der Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen davon abhängig, ob der Zeuge zu einem "wesentlichen Thema" namhaft gemacht worden ist (Hinweis E 20.9.1985, 85/18/0310).