Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.2006

Geschäftszahl

2005/02/0171

Rechtssatz

Beruft sich der Sachverständige gar nicht darauf, dass eine Aufschlüsselung der Gebührennote nicht möglich sei, sondern legt er nur dar, dass die "reguläre Berechnung" ein Vielfaches des in Rechnung gestellten Betrages übersteigen würde, so bildet dies keine Rechtsgrundlage für das Unterbleiben der in Paragraph 38, Absatz eins, GebAG 1975 vorgeschriebenen Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile.