Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.2006

Geschäftszahl

2005/02/0171

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0027 E 24. April 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Enthält die Gebührennote des Sachverständigen entgegen Paragraph 38, Absatz eins, GebAG 1975 keine Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, stellt dies einen Mangel dar, der die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des Gebührenantrags hindert, sodass ein Verbesserungsverfahren durchzuführen ist. Der Verlust des Gebührenanspruches tritt nicht schon dann ein, wenn der Sachverständige eine Gebührennote ohne Aufgliederung vorlegt, sondern nur dann, wenn er trotz Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist eine solche Aufgliederung nicht vornimmt.