Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2005

Geschäftszahl

2005/02/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0074 E 20. September 2000 RS 2

(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den Paragraphen 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB, zu berücksichtigen. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Hinweis E VwGH vom 14.5.1987, Zlen 87/02/0042, 0044).