Verwaltungsgerichtshof
25.02.2005
2005/02/0030
GRS wie 2001/02/0099 E 20. April 2004 RS 2
(hier ohne den letzten Satz)
Dass der Besch verdächtig gewesen ist, das Fahrzeug (in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) gelenkt zu haben, ergibt sich schon daraus, dass er (schlafend) auf dem Lenkersitz angetroffen wurde (Hinweis E 29.4.2000, 2002/02/0042). Damit war er iSd Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960 verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2005/02/0031