Verwaltungsgerichtshof
12.04.2005
2005/01/0003
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt keine Überprüfungsbefugnis dahingehend zu, ob die Frage, die Entscheidung des Amtshaftungsprozesses sei von der Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides abhängig, vom Amtshaftungsgericht richtig oder unrichtig beurteilt wurde vergleiche den hg. Beschluss vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0418, mwN).