Verwaltungsgerichtshof
26.02.2004
2004/21/0008
GRS wie 2000/19/0077 E 7. Juli 2000 RS 1
(hier ohne den letzten Satz)
Hat die Bezirksverwaltungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid nicht namens des Landeshauptmannes in Ausnutzung der ihr erteilten Ermächtigung erlassen, so liegen die Voraussetzungen des Paragraph 94, Absatz 4, FrG 1997 für die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres als Berufungsbehörde auch dann nicht vor, wenn es sich um eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen handelt. Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist daher gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FrG 1997 die Sicherheitsdirektion zuständig. Dieser Behörde obliegt es dann zu prüfen, ob die Bezirksverwaltungsbehörde die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend in ihrer Eigenschaft als Fremdenpolizeibehörde im eigenen Namen getroffen hat, oder aber im Namen des Landeshauptmannes vorzugehen gehabt hätte. Dem Bundesminister für Inneres kommt daher ungeachtet der Vorlage der Berufung an ihn im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur die Befugnis zu, die Berufung gemäß Paragraph 6, AVG an die zuständige Berufungsbehörde weiter zu leiten.