Verwaltungsgerichtshof
21.12.2006
2004/20/0158
GRS wie 2003/20/0438 E 1. April 2004 RS 1
Mit dem Einlangen eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Damit liegt keine dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung über die Berufung mehr vor, und die Kompetenz zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung geht auf die Berufungsbehörde über vergleiche dazu z.B. den hg. Beschluss vom 17. November 1994, Zl. 92/06/0243, und das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 96/06/0110).