Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2006

Geschäftszahl

2004/20/0158

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/20/0438 E 1. April 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Einlangen eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Damit liegt keine dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung über die Berufung mehr vor, und die Kompetenz zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung geht auf die Berufungsbehörde über vergleiche dazu z.B. den hg. Beschluss vom 17. November 1994, Zl. 92/06/0243, und das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 96/06/0110).