Verwaltungsgerichtshof
15.03.2006
2004/18/0406
GRS wie 2000/21/0082 E 11. September 2001 RS 1
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 75, Absatz 2, FrG 1997 soll die Einbringung eines Antrages nach Absatz eins, legcit nur im zeitlichen Zusammenhang mit einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes zulässig sein. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes verbleibt dem Fremden nur die Möglichkeit, im Wege eines Antrages auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes nach Paragraph 56, Absatz 2, FrG 1997 das Refoulement-Verbot geltend zu machen. Abgesehen davon besteht für die Behörde die Verpflichtung, dieses Verbot auch von Amts wegen zu beachten und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, FrG 1997 auch ohne Antrag der Partei einen Abschiebungsaufschub zu erteilen. Für eine über den Wortlaut des Paragraph 75, Absatz 2, FrG 1997 hinausgehende Auslegung besteht daher kein Anlass (Hinweis E 24. April 1998, 96/21/0306; E 20. März 1996, 95/21/1112, ergangen zu Paragraph 54, Absatz 2, FrG 1993).