Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2004

Geschäftszahl

2004/18/0242

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0060 E 4. September 2003 RS 1

(Hier ohne den ersten Satz; der Fremde stützt seine Auffassung, er sei als Werkvertragsnehmer tätig geworden, darauf, dass das vertraglich eingeräumte Vertretungsrecht nicht zwingend ausgeübt werden müsse).

Stammrechtssatz

Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses mit einem Ausländer über die Erbringung von Splitträumungsarbeiten vermag nichts daran zu ändern, dass eine nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn von Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorgelegen ist. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass die von dem verfahrensgegenständlichen Ausländer nach seiner tatsächlichen Verwendung erbrachten Rollsplitträumungsarbeiten kein selbständiges Werk darstellten (Hinweis E vom 6.5.1999, Zl. 97/09/0287). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass einfache manipulative Tätigkeiten kein selbständiges Werk darstellen können (Hinweis beispielsweise E vom 13.2.1997, Zl. 95/09/0154, E vom 18.3.1998, Zl. 95/09/0239, und E vom 3.9.1998, Zl. 95/09/0172).