Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2006

Geschäftszahl

2004/18/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0248 E 30. November 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass der Fremde von Österreich aus seine im Heimatland lebenden Familienangehörigen unterstützen könne, ist vom Schutzbereich des Paragraph 37, FrG 1997 nicht umfasst.