Verwaltungsgerichtshof
15.03.2006
2004/18/0035
Auf Grund der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seine Heimat steht auch für das vorliegende Ausweisungsverfahren bzw. für das Verfahren auf Erteilung einer humanitären Erstniederlassungsbewilligung fest, dass er in seiner Heimat keiner Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG 1997 ausgesetzt ist (Hinweis E 24. Mai 2005, 2005/18/0160), sofern nicht seit der genannten Feststellung in den als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz für die Entscheidung über das Vorliegen eines humanitären Grundes in Form einer Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG 1997 zukommt. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, an den die für eine neuerliche Entscheidung positive Prognose anknüpfen kann (Hinweis E 30. Juni 2005, 2005/18/0197).