Verwaltungsgerichtshof
15.03.2006
2004/18/0035
GRS wie 2005/18/0125 E 30. Juni 2005 RS 1
(hier nur erster Satz)
Während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1997 kann keine Ausweisung erlassen werden, ohne das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls iSd Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 zu verneinen. Daher kann es nicht als im Sinn des Gesetzes gelegen angesehen werden, wenn die Fremdenpolizeibehörde von ihrer Ermächtigung zur Ausweisung im Rahmen des Ermessens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 Gebrauch macht, obwohl ein Fremder in einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall aus humanitären Gründen iSd Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz FrG 1997 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen und die Entscheidung darüber im Inland abwarten darf.