Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2004

Geschäftszahl

2004/18/0011

Rechtssatz

Bei den besonderen persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VolksgruppenG 1976, die für die Bestellung eines Mitgliedes eines allgemeinen Vertretungskörpers zum Mitglied eines Volksgruppenbeirates maßgebend sind, kommt es auf eine nach Außen in Erscheinung tretende Identifikation mit der Volksgruppe an, weil mit den besonderen persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der "Politikerkurie" eines Volksgruppenbeirates offenbar in besonderer Weise sichergestellt werden soll, dass sich das betreffende Mitglied der 'Politikerkurie' auch tatsächlich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele des VolksgruppenG 1976 (iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,) einsetzen wird. Ein solcher Einsatz ist nämlich von jemandem, der eine solche nach Außen dokumentierte 'Nahebeziehung' zur Volksgruppe aufweist, typischerweise zu erwarten. Ein ausdrückliches Bekenntnis zur Volksgruppe wird in diesem Zusammenhang nicht gefordert, stellt aber ein maßgebliches Indiz für die Angehörigkeit zur Volksgruppe dar (Hinweis B 26.5.2003, 98/12/0528).