Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2004

Geschäftszahl

2004/18/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0528 B 26. Mai 2003 RS 16

Stammrechtssatz

Der (Teil)Bestimmung in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VolksgruppenG 1976 (die besondere persönliche Voraussetzung der Zugehörigkeit zur Volksgruppe oder der deshalb erfolgten Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper) lässt sich nicht entnehmen, dass damit ein (förmlicher) Nachweis der Zugehörigkeit (Angehörigkeit) zur Volksgruppe verbunden wäre. Die in Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz VolksgruppenG 1976 getroffene Anordnung bleibt davon unberührt.