Verwaltungsgerichtshof
24.09.2007
2004/17/0108
Die Bemessung der Beitragsschuld ist ausschließlich von den jeweiligen Sätzen, welche die AMA für die einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse festsetzt, und der Anzahl der Bezugseinheiten des Beitragspflichtigen abhängig. Eine Differenzierung danach, ob der Bewirtschafter vorwiegend heimische oder ausländische Märkte beliefert bzw. danach, ob die AMA auf diesen Märkten Marketingmaßnahmen setzt, ist im AMA-Gesetz 1992 nicht vorgesehen. Es ergibt sich daher bereits aus dem Wortlaut der Bestimmungen über den Agrarmarketingbeitrag, dass die Beitragsvorschreibung dem Grunde bzw. der Höhe nach unabhängig von dem konkreten (unmittelbaren) Nutzen, den beispielsweise ein einzelner Bewirtschafter einer Gemüse- oder Kartoffelanbaufläche aus den durch die Beiträge finanzierten Marketingmaßnahmen zieht, zu bemessen ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2004/17/0220