Verwaltungsgerichtshof
25.06.2007
2004/17/0105
Auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen an der Aufklärung kann im Besonderen dann nicht verzichtet werden, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0061, mwN).