Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2007

Geschäftszahl

2004/17/0105

Rechtssatz

Auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen an der Aufklärung kann im Besonderen dann nicht verzichtet werden, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0061, mwN).