Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.2004

Geschäftszahl

2004/17/0002

Rechtssatz

Schreib- und Rechenfehler können auch dann, wenn sie nicht "offenbar" sind, berichtigt werden (Ritz, BAO Kommentar, Rz 5 zu Paragraph 293, BAO unter Hinweis auf Ott, ZGV 1989, H 1 bis 2, 9). Das Vorliegen eines Fehlers muss jedoch ausreichend nachgewiesen werden.