Verwaltungsgerichtshof
30.09.2004
2004/16/0061
Zur Gegenleistung gehört alles, was der Erwerber tatsächlich für die Gesellschaftsrechte aufwenden muss, nicht nur dasjenige, was der Gesellschaft zufließt (Brönner/Kamprad, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz4, Rz 3 zu Paragraph 8,). Die Leistungen müssen demnach nicht zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Vereinbarungsgemäß an einen Dritten erbrachte Leistungen sind als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gesellschaftsteuer einzubeziehen.