Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2009

Geschäftszahl

2004/15/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/14/0182 E 2. März 1993 RS 6

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Grundsätzlich kann das Nutzflächenverhältnis bei Gebäuden als brauchbare Grundlage für die Bestimmung des der Einkunftsquelle zuzuweisenden Anteils an gemeinsamen Aufwendungen angesehen werden (Hinweis E 3.7.1991, 90/14/0066, ÖStZB 1992, S 463). Landesrechtliche Vorschriften zur Bemessung von Kanalgebühren oder Wasseranschlußgebühren bilden keine normative Grundlage für die Aufteilung von Abgaben oder Betriebskosten eines Gebäudes zur Ermittlung dieses Anteiles.