Verwaltungsgerichtshof
01.06.2006
2004/15/0066
Der Abzug von Schulden und Aufwendungen ist mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger der Empfänger bezeichnet werden, grundsätzlich noch nicht gesichert. Die bloße Nennung einer falschen oder beliebigen Person (Hinweis E 30. September 1998, 96/13/0017; E 17. November 1982, 81/13/0194), oder die Namhaftmachung einer nicht existenten GmbH (Hinweis E 8. Juni 1988, 84/13/0069), kann die zwingende Versagung der Anerkennung der Aufwendungen nicht verhindern; gleiches gilt für die Nennung einer Firma in einer Steueroase oder einer Briefkastengesellschaft, bei der es sich um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann (Hinweis E 31. Mai 2006, 2002/13/0145, 0146).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/15/0067