Verwaltungsgerichtshof
18.10.2005
2004/14/0112
Soweit die zur Haftung Herangezogene mit ihrem Vorbringen eine persönliche Unbilligkeit in der Einhebung der Abgaben aufzeigen will, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Umstand im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht zu berücksichtigen ist.