Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2005

Geschäftszahl

2004/14/0112

Rechtssatz

Soweit die zur Haftung Herangezogene mit ihrem Vorbringen eine persönliche Unbilligkeit in der Einhebung der Abgaben aufzeigen will, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Umstand im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht zu berücksichtigen ist.