Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2006

Geschäftszahl

2004/14/0102

Rechtssatz

Eine fehlende Empfängerbenennung nach Paragraph 162, BAO vermag zwar die Versagung der diesbezüglich geltend gemachten Betriebsausgaben zu rechtfertigen (und damit entsprechende Gewinnänderungen der Gesellschaft zu stützen), stellt aber für sich allein keine Grundlage zur Beurteilung der Frage dar, ob eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter geflossen ist. Allenfalls an nicht genannte Personen bezahlte "Schwarzzahlungen" können somit nicht ohne weiteres als Vorteilszuwendungen an die Gesellschafter gewertet werden (Hinweis E 25. April 2001, 98/13/0081).