Verwaltungsgerichtshof
17.05.2006
2004/14/0080
Der Umstand, dass im Zuge der Erhaltung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, führt noch nicht zu Herstellungsaufwand, solange nicht die Wesensart des Wirtschaftsgutes verändert wird vergleiche das hg Erkenntnis vom 10. Juni 1987, 86/13/0167).