Verwaltungsgerichtshof
26.04.2006
2004/14/0059
Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ausnahmsweise nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen.