Verwaltungsgerichtshof
26.04.2006
2004/14/0059
Der unabhängige Finanzsenat hat als Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden (reformatorische Entscheidung). Die bloß kassatorische Erledigung nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO soll die Ausnahme darstellen (Hinweis Ritz, Die Entscheidungsbefugnisse des Berufungssenates in Holoubek/Lang, Verfahren vor dem UFS, 263ff sowie Lang/Lenneis, Die Tücken des Aufhebungsbescheides nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO, SWK 2002, S 610).