Verwaltungsgerichtshof
29.11.2006
2004/13/0075
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt, u.a. schon im Erkenntnis vom 27. Februar 2001, 2000/13/0137, ausgesprochen, dass sowohl für Zeiträume vor Inkrafttreten der LVO 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1990,, als auch für Zeiträume, in welchen die LVO 1990 zur Anwendung kommt, eine Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca. 20 Jahren ein Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist. Dies gilt auch für die Rechtslage nach der Stammfassung der LVO 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993,. Für die Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle ist auch nicht maßgeblich, ob die vom Abgabepflichtigen ausgeübte Tätigkeit im volkswirtschaftlichen oder sonstigem öffentlichen Interesse liegt. Dies ergibt sich schon aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1991, römisch fünf 53/91 ua, VfSlg 12.943, mit dem in Abschnitt römisch eins der Liebhabereiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1990,, Artikel eins, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, mit der Begründung aufgehoben wurde, dass eine Unterscheidung zwischen Fällen, in denen Verluste aus gesamtwirtschaftlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden regionalen Gründen oder aus anderen Gründen in Kauf genommen werden, dem Einkommensteuergesetz widerspricht.
Besprechung in:
immolex 05 aus 2007,, S. 159 bis 160;