Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.2005

Geschäftszahl

2004/13/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0043 E 26. April 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des Paragraph 12, BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f).