Verwaltungsgerichtshof
21.09.2005
2004/12/0203
Das Bestehen eines auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhenden Betriebsklimas ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Schule ihren gesetzliche Erziehungs- und Bildungsauftrag im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes erfüllen kann, es besteht also zwischen dem Betriebsklima und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Schulbereich ein nicht zu leugnender innerer Bezug. Die Beendigung eines Spannungsverhältnisses und Konfliktpotenzials an der Schule stellt ein dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 dar(vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0169).
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120203.X01