Verwaltungsgerichtshof
12.12.2008
2004/12/0199
Der EuGH sprach bereits im Urteil vom 5. Februar 2004, Rs C-380/01 Gustav Schneider, Slg. 2004, I-01389, aus, dass dem Erfordernis des Artikel 6, der Richtlinie 76/207/EWG durch die nach allgemeinen Bestimmungen wie denen des Amtshaftungsgesetzes bei den österreichischen Zivilgerichten eröffneten Rechtsbehelfe vollständig genüge getan ist. Das gemeinschaftsrechtliche Gebot, gegebenenfalls den Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten, verpflichtet die Zivilgerichte die unbedingten und hinreichend bestimmten Anordnungen der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Beweislastverteilung und der verschuldensunabhängigen Haftung vorrangig gegenüber anderslautenden nationalen Gesetzesregelungen zur Anwendung zu bringen vergleiche zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084). Dass die Beschwerdeführerin sich auf Grund eines höheren Kostenrisikos oder anderer Beweggründe dazu entschloss, eine Schadenersatzklage vor den Zivilgerichten nicht zu erheben, vermag naturgemäß nichts daran zu ändern, dass dennoch Artikel 6, der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG hinsichtlich des gerichtlichen Rechtsschutzes genüge getan ist.