Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2008

Geschäftszahl

2004/12/0199

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0163 E 14. Mai 2004 VwSlg 16359 A/2004 RS 1

Stammrechtssatz

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz normiert für das Schadenersatzverfahren keine gesetzliche Bindung an das Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes. Der Anspruch auf Schadenersatz besteht unabhängig vom Gutachten dieser Kommission. Diesem kommt aber die Bedeutung eines Beweismittels zu.