Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2005

Geschäftszahl

2004/12/0198

Rechtssatz

Der mit der Versetzung der Beschwerdeführerin verbundene Nachteil im Lehrbetrieb der Hauptschule K - dass keine geprüfte Kunsterzieherin mehr verwendet wird - ist nicht geeignet, das dienstliche Interesse an der Beseitigung eines personellen Überhanges an dieser Schule im Wege der Versetzung eines Landeslehrers zu überwiegen.