Verwaltungsgerichtshof
31.05.2005
2004/12/0198
Der mit der Versetzung der Beschwerdeführerin verbundene Nachteil im Lehrbetrieb der Hauptschule K - dass keine geprüfte Kunsterzieherin mehr verwendet wird - ist nicht geeignet, das dienstliche Interesse an der Beseitigung eines personellen Überhanges an dieser Schule im Wege der Versetzung eines Landeslehrers zu überwiegen.