Verwaltungsgerichtshof
12.12.2008
2004/12/0192
Paragraph 20 a, B-GlBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, gilt gilt schon seinem Wortlaut nach nur für ein Verfahren vor einem Gericht. Im Dienstrechtsverfahren gilt hingegen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG der Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime), weshalb dieses Verfahren unter die Ausnahmebestimmung des Artikel 4, der Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung auf Grund des Geschlechts fällt vergleiche auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. April 2008).