Verwaltungsgerichtshof
23.10.2007
2004/12/0163
GRS wie 89/04/0273 E 5. November 1991 RS 2
Die Amtshandlung eines befangenen Verwaltungsorgans ist nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (Hinweis E 26.6.1974, 335/73 Slg NF 8644/A). Ebenso bewirkt die Mitwirkung eines befangenen Sachverständigen nicht per se die Rechtsungültigkeit oder Nichtigkeit des in der Folge ergangenen Bescheides, es ist vielmehr auch hier im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen das Gutachten bzw gegen den sich darauf gründenden Bescheid ergeben.