Verwaltungsgerichtshof
23.02.2005
2004/12/0149
Ein u.a. auch dafür akademisch ausgebildeter Facharzt für Psychiatrie ist in der Lage, sich auf Grund eines persönlichen Gesprächs einen objektiven Eindruck darüber zu verschaffen, ob ein Patient ein situationsangepasstes Verhalten aufweist oder nicht. Gleiches gilt für die Frage, ob sich auch aus dem äußeren Eindruck (auch des Gesichts) des Untersuchten eine Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von Alkoholmissbrauch ableiten lässt.